STEUERRECHT

 

Körperschaftsteuer

 

1. Selbständige (Tochter-)Gesellschaft

a) Unbeschränkte Steuerpflicht

Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit (belgischen oder ausländischen Rechts), die eine gewerbliche Tätigkeit in Belgien ausüben, sind grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Gesellschaftssitz oder die Geschäftsleitung in Belgien befindet.

b) Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern ist eine steuerliche Verlustkonsolidierung in Belgien nicht möglich. Vielmehr veranlagt das belgische Steuerrecht jede Gesellschaft einzeln. Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die steuerliche Verlustkonsolidierung jedoch in begrenztem Umfang über die sog. Konzernumlage möglich, allerdings unter strengen Voraussetzungen.

Konzernumlagen können nur zwischen einer direkten Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft sowie zwischen zwei Schwestergesellschaften mit der gleichen direkten Muttergesellschaft angewendet werden. Die Muttergesellschaft muss mindestens 90 % an der Tochtergesellschaft halten und diese Beteiligung für mindestens 5 aufeinander folgende Jahre aufrechterhalten. Zu beachten ist, dass der Steuerausgleich nur für die steuerlichen Verluste des Besteuerungszeitraums selbst möglich ist und nicht für steuerliche Verlustvorträge.

c) Steuersätze

Ab dem Veranlagungsjahr 2021 beträgt der allgemeine Steuersatz für Gesellschaften 25%. Der Tarif der Körperschaftssteuer wurde somit ansehnlich verringert.

d) Steuerbemessungsgrundlage

Einkünfte aus Dividendenerträgen sind vollständig von der Körperschaftssteuer freigestellt, sofern:

  • die ausschüttende Gesellschaft entweder der belgischen Körperschaftssteuer oder einer mit dieser vergleichbaren Steuer im Ausland unterliegt und
  • die Gesellschaft eine Mindestbeteiligung von 10% an der ausschüttenden Gesellschaft hält oder der Anschaffungswert der Beteiligung mindestens 1.200.000 Euro (letzteres gilt jedoch nur für bestimmte Unternehmenszweige, z.B. Banken) beträgt und
  • Beteiligungen mindestens ein ganzes Jahr gehalten wurden und in die Buchhaltung aufgenommen wurden.

Werbungskosten, Rücklagen und Rückstellungen können unter bestimmten Bedingungen steuerlich berücksichtigt werden. Rückstellungen für Risiken dürfen gebildet werden, wenn sie sich auf bestimmte Risiken und Kosten beziehen, die im Laufe des Geschäftsjahres anfallen. Verluste können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Das belgische Steuerrecht kennt keinen Verlustrücktrag. Ein Verlustvortrag oder die Berücksichtigung von Werbungskosten ist nicht möglich, wenn der Abzug von Gewinnen erfolgt, die aus der Gewährung von unüblichen Vorteilen an die Gesellschaft stammen.

Die reduzierte Besteuerung von Einkommen aus im Ausland gelegenen Immobilien und sonstigen im Ausland erwirtschafteten Gewinnen, die in einem Staat versteuert wurden, mit dem Belgien kein DBA unterzeichnet hat, wurde abgeschafft. Diese unterliegen daher den normalen Steuersätzen.

Andere Steuern wie Glückspiel-, Erbschaft-, Immobilien-, Straßen- und Fahrzeuganmeldungssteuer können von der Körperschaftssteuer in Abzug gebracht werden. Vom steuerpflichtigen Ergebnis können auch Patenteinkünfte und Innovationseinkünfte abgezogen werden. Zudem ist auch ein sogenannter Investitionsabzug vorgesehen, der allerdings stets an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft ist.

Steuererklärungen müssen im Allgemeinen innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die ordentliche Hauptversammlung bis sechs Monate nach Beendigung des steuerbaren Zeitraums eingereicht werden. Ein Unternehmen hat die Körperschaftssteuer vierteljährlich im Vorhinein zu bezahlen, wenn es eine Steuererhöhung vermeiden will. Im Falle fehlender oder unzureichender Vorauszahlungen wird die Steuer um einen Pauschalbetrag erhöht. Dieser Betrag wird jährlich festgelegt.

Eine Quellensteuer in Höhe von 30% wird in Belgien auf Einkünfte aus Dividendenzahlungen, die an eine natürliche Person ausgezahlt werden, erhoben. Die Quellensteuer bei Tantiemen und Zinsen entfällt im Falle einer Zahlung an Belgier oder an in Belgien ständig niedergelassene ausländische Unternehmen.

 

2. Unselbständige Zweigniederlassung

Die unselbständige Zweigniederlassung wird steuerlich wie eine eigenständige Einheit angesehen und unterliegt daher der belgischen Körperschaftssteuer.

Absetzbar sind Ausgaben der Niederlassung unabhängig davon, ob sie in Belgien oder im Ausland entstanden sind.

Neben der Jahresrechnung der Zweigniederlassung, ist jeweils auch eine summarische Darstellung der Finanzergebnisse der Muttergesellschaft bei der Finanzbehörde einzureichen.

Die Aufwendungen für die Errichtung der Zweigniederlassung können, da die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, nicht als Darlehen der „Muttergesellschaft“ gewertet werden (dies wäre ein Vertrag des „Mutterunternehmens“ mit sich selbst!). Demnach können aus einem solchen „Geschäft“ erwachsene Zinsen auch nicht abgeschrieben werden. Aus demselben Grund können auch Lizenzgebühren an die „Muttergesellschaft“ nicht abgeschrieben werden. Zinsen für eine Kreditbeschaffung bei Dritten können aber sehr wohl abgeschrieben werden. Weiterverrechnete Fixkosten sind absetzbar, aber dem belgischen Fiskus gegenüber zu rechtfertigen (Gewinntransfer).

Wie bei selbständigen Unternehmen sind Dividendeneinkommen vollständig steuerfrei; auch Verluste können vorgetragen werden.

Die allgemeine Quellensteuer wurde am 1. Januar 2017 von 27% auf 30% erhöht. Gleichzeitig werden verschiedene früher bestehende Ausnahmen gestrichen. Auch bezüglich der Gewinn-Repatriierung und dem investierten Kapital gelten die Bestimmungen der Niederlassung nach belgischem Recht.

Der steuerpflichtige Gewinn einer in Belgien ansässigen Betriebsstätte kann je nach Umständen und Art der Tätigkeit nach verschiedenen Methoden bestimmt werden, wobei dieser jährlich nach derselben Methode festgestellt werden muss, sofern keine wichtigen Gründe für eine Abweichung vorliegen. Es bestehen folgende Methoden für die Bestimmung des steuerpflichtigen Gewinnes:

Getrennte Buchführung: Diese Methode stützt sich auf das Prinzip der Gleichstellung mit selbständigen Unternehmen sowie auf nationales, belgisches Recht. Das Gesetz vom 17. Juli 1975 und seine Durchführungsbestimmungen regeln, dass Unternehmen ausländischen Rechts, die in Belgien eine Betriebsstätte einer gewissen Größe (Umsatz, Beschäftigte) unterhalten, hierfür eine getrennte Buchführung nach belgischen Vorschriften einzurichten und die Ergebnisse zu veröffentlichen haben.

Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen: Wenn keine ordnungsgemäße Buchführung oder andere vergleichbare beweiskräftige Unterlagen zur Verfügung stehen, ist die Steuerbehörde berechtigt, das steuerpflichtige Einkommen pauschal durch Schätzung festzustellen. Zur Gewinnfeststellung dient der Vergleich mit in der Regel drei vergleichbaren, in Belgien tätigen Unternehmen, die nicht notwendigerweise Unternehmen belgischen Rechts sein müssen. Gesetzlich festgelegt sind die Werte der Pauschalermittlung pro Tätigkeitssektor (Industrie, Handel, Dienste, Banken und Versicherungen). In der Praxis wird diese Vergleichsmethode vor allem in Fällen angewandt, in denen die Tätigkeit der Betriebsstätte mit jener des Hauptbetriebes so verstrickt ist, dass sie nicht sinnvoll getrennt werden kann oder wenn die Betriebsstätte keine feststellbaren Einkünfte hat.

Eine abgewandelte Methode ist das sog. Kostenaufschlagverfahren. Dabei wird den Kosten für die Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf die Ermittlung des Betriebsergebnisses eine adäquate Gewinnspanne hinzugerechnet.

Gewinnzerlegung nach indirekter Methode: Hier wird der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgrund bestimmter Schlüssel auf Betriebsstätte und Hauptniederlassung aufgeteilt.

 

3. Fiktiver Zinssatz (intérêts notionels, Abzug für Risikokapital)

Alle Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftssteuer unterliegen, sowie ausländische Gesellschaften, die in Belgien beschränkt steuerpflichtig sind, können für Berechnungen der Steuerbemessungsgrundlage einen fiktiven Zinssatz (berechnet vom Eigenkapital) vom Gewinn vor Steuer abziehen.

Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 wird nun nicht mehr der Gesamtbetrag des qualifizierten Eigenkapitals als Berechnungsgrundlage herangezogen, sondern der durchschnittliche Eigenkapitalzuwachs der letzten fünf Jahre. Dieser Zuwachs wird berechnet, indem 1/5 der positiven Differenz zwischen dem qualifizierten Eigenkapital am Ende des Besteuerungszeitraums und dem fünften vorangegangenen Besteuerungszeitraums berechnet wird.

Der Satz des fiktiven Zinsabzugs beträgt für das Steuerjahr 2020 0,726%, für das Steuerjahr 2021 0,408% Diese Prozentsätze sind für KMUs um 0,5% zu erhöhen. Hat das Unternehmen keinen Gewinn gemacht, kann der fiktive Zinssatz nicht in den nächsten Besteuerungszeitraum übernommen werden.

 

4. Fiskalvertreter

Die Bestellung eines Fiskalvertreters ist seit 2002 nicht mehr für alle ausländischen Unternehmen gesetzlich verpflichtend, wird aber empfohlen. Einschränkungen bestehen allerdings für ausländische Unternehmen, die Dienstleitungen oder Lieferungen an Personen erbringen, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. In diesem Fall muss sich das Unternehmen entweder eintragen lassen, um eine Mehrwertsteuernummer zu erhalten oder einen Fiskalvertreter benennen.

Mit dem richtigen Steuerfachmann an Ihrer Seite überlassen Sie nichts dem Zufall. Unser Team an internationalen Rechtsanwälten und unser angeschlossenes Steuerberatungsbüro BTH, ist Ihr idealer Geschäftspartner bei Fragen rund um das Thema Steuerrecht.

 

Kontakt

Diana Rjabynina, LL.M.
Fachanwältin für Steuerrecht
diana.rjabynina@kockspartners-law.be

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