STEUERRECHT

 

Mehrwertsteuer

Der Normalsatz der belgischen Mehrwertsteuer beträgt 21% und wird auf alle steuerpflichtigen Warenlieferungen, Dienstleistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Waren angewendet, die in Belgien stattfinden.

Daneben gibt es noch zwei ermäßigte Steuersätze und einen Nullsteuersatz:

  • 12% u.a. für Kohle, medizinische Bedarfsgüter und diverse Dienstleistungen, Speisen in Restaurants und Hotelbetrieben.
  • 6% u.a. für diverse Nahrungsmittel, Pharmazeutika, Kunstwerke, Invalidenbedarf, Personenbeförderung etc.
  • 0% u.a. für Zeitungen und Zeitschriften, Fortbildungskurse, etc.

a) Beantragung der Mehrwertsteuernummer

Prinzipiell wird für jede mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit (jede Tätigkeit, bei der der Unternehmer einen Umsatz macht bzw. machen lässt und aus dem Ausland fakturiert) in Belgien auch eine Mehrwertsteuernummer benötigt.

Die Erteilung einer Mehrwertsteuernummer ist ab dem Moment möglich, ab dem die Absicht nachgewiesen wird, mehrwertsteuerpflichtige Geschäfte durchzuführen. Es muss noch kein konkreter Auftrag vorliegen, um die Mehrwertsteuernummer zu beantragen.

Falls ein Unternehmer aus einem Drittstaat, der nicht über eine in Belgien gelegene Betriebsstätte verfügt, einer steuerpflichtigen Tätigkeit in Belgien nachgeht, kann sich dieser eines Fiskalvertreters bedienen oder sich in Belgien über eine Direkteintragung registrieren lassen. Die Registrierung über einen Fiskalvertreter ist in bestimmten Fällen für die ausländischen Vertragspartner vorteilhafter, da sie sich dann ihrerseits nicht mehrwertsteuerlich registrieren lassen müssen.

Der Fiskalvertreter muss vertretungsbefugt sein, in Belgien ansässig und ausreichend solvent. Ist er nicht hinreichend zahlungsfähig, wird eine Sicherheit verlangt, die maximal ein Viertel der vom Betroffenen geschuldeten Steuer über einen Zeitraum von zwölf Monaten betragen darf.

Die belgische MWSt.-Identifikationsnummer (Numéro d’identification TVA / BTW-Nummer) ist wie folgt aufgebaut: BE gefolgt von 10 Zahlen.

b) Rückerstattung der Mehrwertsteuer (Vorsteuerabzug)

Die Vorsteuer, die vorzufinanzieren ist, wird über das europaweit gültige VAT-Refund-Verfahren in elektronischer Form im Herkunftsland zurückgeholt. Die Anträge für die Vorsteuererstattung sind bis zum 30. September nach dem Jahr der Rechnungssaustellung zu stellen. Es müssen mindestens 50 Euro im Kalenderjahr zurückgefordert werden und mindestens 400 Euro, wenn die Vorsteuer vierteljährlich zurückgefordert wird. Beträgt die Bemessungsgrundlage der Rechnung mehr als 1.000 Euro bzw. 250 Euro bei Kraftstoffen, so sind dem Erstattungsantrag auf elektronischem Weg Rechnungen und Einfuhrbelege als Kopie beizufügen.

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Name, Anschrift sowie UID-Nummer (gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen) bzw. die Steuernummer des Leistenden
  • Rechnungsdatum und -nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag sowie abziehbare Vorsteuer
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nach Kennziffern. Ein Nachweis über die Vorsteuerberechtigung des Unternehmers ist nicht erforderlich. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird der Antrag im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.

Nicht erstattungsfähig sind folgende Vorsteuern:

  • 50% der Anschaffungskosten, Betriebskosten und Mietkosten von Pkws.
  • Repräsentationsaufwand, Aufwand für Geschenke über 125 Euro.
  • Vorsteuern für Verpflegungs- und Bewirtungsaufwand sind nur erstattungsfähig, wenn die Aufwendungen für Betriebsangehörige, welche außerhalb des Betriebes mit der Durchführung einer Lieferung oder einer Dienstleistung betraut sind, anfallen.
  • Vorsteuern aus Anschaffungskosten, Betriebskosten und Mietkosten von Pkw sowie Verpflegungs- und Bewirtungsaufwand sind jedenfalls immer voll erstattungsfähig, wenn der Erstattungsberechtigte dieselben Dienstleistungen erbringt (z.B. Taxiunternehmer, Autovermietungsfirma).

Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner, der BELGISCHEN TREUHAND, unterstützt Sie unser spezialisiertes Team gerne bei mehrwertsteuerrechtlichen Fragestellungen und bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer in Belgien.

 

Kontakt

Diana Rjabynina, LL.M.
Fachanwältin für Steuerrecht
diana.rjabynina@kockspartners-law.be