VEREINSRECHT

 

Steuerrecht

a) Steuer der juristischen Personen / Körperschaftssteuer

Gemeinnützige Organisationen sind in der Regel von der Körperschaftssteuer befreit und unterliegen nur der "Steuer für juristische Personen". Um sich für diese Befreiung zu qualifizieren, dürfen sie keine gewinnbringenden Operationen oder Transaktionen durchführen (Artikel 220 B-EStG).

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) vom 23. März 2019 haben gemeinnützige Organisationen die Möglichkeit, industrielle oder kommerzielle Transaktionen zu tätigen, was die Anwendung der Körperschaftssteuer anstelle der Steuer für juristische Personen auslösen kann.

Darüber hinaus sind bestimmte gemeinnützige Vereine und "andere gemeinnützige juristische Personen" nach Artikel 181 B-EStG nicht körperschaftsteuerpflichtig, auch wenn sie Tätigkeiten ausüben, die als gewinnbringende Tätigkeiten charakterisiert werden könnten.

Gemeinnützige Organisationen, die der Steuer für juristische Personen unterliegen, unterliegen einer beschränkten Steuerpflicht. Wenn die gemeinnützige Organisation der Körperschaftssteuer unterliegt, sind ihre Gewinne aus der gewerblichen Tätigkeit mit dem Körperschaftssteuersatz von 25% zu versteuern. Betriebsausgaben sind abzugsfähig.

b) Mehrwertsteuer

Eine gemeinnützige Organisation gilt nur dann als Mehrwertsteuerzahler, wenn sie in Belgien wirtschaftliche Aktivitäten ausübt. Eine Umsatzsteuerpflicht ist gegeben, wenn der Verein in gewöhnlicher Art und Weise gegen Entgelt Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen erbringt. Wenn eine Non-Profit-Organisation nur Beiträge von ihren Mitgliedern erhält (z.B. Spenden und Subventionen), ist sie nicht mehrwertsteuerpflichtig.

Eine gemeinnützige Organisation ist in Belgien von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie keine wirtschaftlichen Aktivitäten in Belgien ausübt. Sie muss ihren Mitgliedern keine belgische Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und ist nicht zum Vorsteuerabzug oder der Beantragung des Reverse-Charge-Systems berechtigt.

Bestimmte Tätigkeiten, die von gemeinnützigen Organisationen ausgeübt werden, sind nach Art 44 des belgischen Mehrwertsteuergesetzes von der Steuer befreit. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zeigt jedoch, dass diese Ausnahmen streng ausgelegt werden.

Zusammen mit unserem Kooperationspartner, der BELGISCHEN TREUHAND, stehen wir Ihnen für weitere (steuerrechtliche) Auskünfte gerne zur Verfügung.

 

Kontakt

Laura Sproten, LL.M.
laura.sproten@kockspartners-law.be

Diana Rjabynina, LL.M.
Fachanwältin für Steuerrecht
diana.rjabynina@kockspartners-law.be