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Registrierung und Behörden

Notar und Behörden

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft müssen mittels notarieller Urkunde errichtet werden, andernfalls ist die Gründung nichtig. Erst nach Hinterlegung bei den zuständigen Behörden und dem Verstreichen bestimmter Fristen beginnt die Gesellschaft buchhalterisch zu existieren.

Zu beachten ist, dass die Geschäftsführung unter Umständen noch weitere Handlungen und Eintragungen vornehmen muss, z.B. in der Zentralen Datenbank für Unternehmen, bei der Mehrwertsteuerbehörde und bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt.

Zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit müssen die (notariell beglaubigten) Gründungsunterlagen der Gesellschaft beim zuständigen Handelsgericht hinterlegt werden. Diese werden in der Folge (auszugsweise) in den Anlagen des belgischen Amts- und Gesetzesblatts veröffentlicht. Darüber hinaus bedarf es einer Registrierung beim sogenannten „Unternehmensregister“.

Ultimate Beneficial Owner Register

Darüber hinaus müssen sich in Belgien ansässigen Gesellschaften sowie auch (internationale) Vereine und Stiftungen wie die von Belgien aus verwalteten Trusts bzw. ähnlichen juristischen Konstrukte in das wirtschaftliche Eigentümer-Register (eng. „Ultimate Beneficial Owner“ - UBO-Register) eintragen. Eingeführt wurde das Register vor dem Hintergrund ist die EU-Geldwäscherichtlinie. Die praktische Umsetzung der Registrierungspflicht finden sich im Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018. Zielsetzung ist, die Eigentumsverhältnisse von juristischen Personen offenzulegen und so Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung bzw. die Finanzierung anderer krimineller Strukturen zu unterbinden. Weitere Infos zum UBO-Register finden Sie hier.

Um Ihnen diese Mühen mit den einhergehenden Sprachbarrieren zu ersparen, übernehmen unsere mehrsprachigen Juristendies gerne für Sie.

 

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